Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz auch auf Friseurbetriebe anwendbar?
Am 15.02.2008 trat bekanntlich das Nichtraucherschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft. Bei der Handwerkskammer der Pfalz gehen seitdem vermehrt Anfragen insbesondere von verunsicherten Friseurbetrieben hinsichtlich der Anwendbarkeit dieses Gesetzes ein. Wir möchten Sie daher über die derzeit geltende Rechtslage speziell im Hinblick auf Friseurbetriebe wie folgt informieren:
Beim Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz handelt es sich um ein Landesgesetz, welches einen umfassenden Nichtraucherschutz unter anderem in öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, (Hoch-)Schulen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Heimen, Gaststätten, Theater, Kinos, Museen und Sportstätten vorsieht. Nach § 1 ist Zweck des Gesetzes der Schutz der Bevölkerung vor Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung) in den vorgenannten Einrichtungen/Gebäuden. Friseurbetriebe finden im Nichtraucherschutzgesetz keine Erwähnung! Sie gelten auch nicht als „öffentliche Gebäude," denn hierunter fallen ausschließlich Behörden, Gerichte und sonstige Einrichtungen, die in Trägerschaft des Landes, der Kommunen oder gegebenenfalls auch privater Dritter stehen, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Ein Friseursalon ist ein Gewerbebetrieb, so dass die Tabakrauchproblematik allenfalls eine Frage des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten und nicht des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz ist. Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist in der bundesrechtlichen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), dort in § 5, geregelt. Das Land Rheinland-Pfalz ist als Landesgesetzgeber für diesen bundesgesetzlichen Bereich nicht zuständig.
Nach § 5 Abs. 1 ArbStättV haben die Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV findet diese Bestimmung jedoch eine Einschränkung für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr: dort sind entsprechende Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten nur in soweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Übertragen auf Friseurbetriebe bedeutet dies konkret:
- Im Kundenbereich des Friseursalons besteht für die Beschäftigten nur der eingeschränkte Schutz vor Tabakrauch nach § 5 Abs. 2 ArbStättV.
- Für andere Räume (z.B. Sozialraum) hätte der Arbeitgeber - soweit erforderlich - ein auf diese Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot für seine Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 ArbStättV zu erlassen.
In Bezug auf seine Kunden steht es also jedem Inhaber eines Friseurbetriebes frei zu entscheiden, ob er einen „Nichtrauchersalon" führt oder das Rauchen weiterhin gestattet. Die Frage des gesetzlichen Nichtraucherschutzes bezieht sich nur auf die Beschäftigten und ist insoweit ausschließlich nach der Arbeitsstättenverordnung zu beurteilen. Abschließend noch folgender Hinweis: Sollte ein Friseurbetrieb im Salon z.B. einen „Bistrobereich" mit selbständiger Gaststättenkonzession eingerichtet haben, so findet das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz auf diesen Bereich uneingeschränkt Anwendung!
Bei weiteren Fragen steht Ihnen unsere Rechtsabteilung gerne zur Verfügung.