Künstlersozialabgabe betrifft auch Handwerksbetriebe

Gestaltung und Druck einer Werbebroschüre, Erstellung einer Homepage, Auftritt einer Band bei der Betriebsfeier – unter bestimmten Voraussetzungen können diese Aufträge die Pflicht des Handwerksbetriebes zur Zahlung der Künstlersozialabgabe bewirken. 

Auftrag an Selbständige
Nur für Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten ist die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Unerheblich istdie steuerliche Einstufung und ob der Selbständige in der Künstlersozialversicherung versichert ist. Der Selbständige kann auch Beamter, Schüler, Student oder Rentner sein. 

Die Zahlungspflicht entfällt bei bestimmten Rechtsformen. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an:

  • juristische Personen (z.B. GmbH, UG, AG, oder deren ausländischen Entsprechungen)
  • Kommanditgesellschaft (KG) und GmbH & Co. KG
  • offene Handelsgesellschaft (OHG) 

Nutzung des Werks - Eigenwerbung
Abgabepflichtig sind neben den sogenannten „Verwertern“, wie z.B. Verlage, Presseagenturen, Theater, auch Unternehmendie für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit (Eigenwerbung) betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.  

Wann in der Praxis eine "gelegentliche" Auftragserteilung vorliegt, ist oft schwer zu beurteilen und vom Einzelfall abhängig:

Es kommt sowohl auf das Volumen als auch auf die Häufigkeit der Aufträge in einem Zeitraum an. So kann auch einzelner Auftrag abgabepflichtig sein, wenn er sich aus mehreren künstlerischen oder publizistischen Leistungen zusammensetzt. Für eine einmalige oder seltene, unbedeutende Inanspruchnahme von Design-Leistungen fällt die Abgabe nicht an. 

Geringfügigkeitsgrenze - Neuregelung ab Januar 2015
Zum 01.01.2015 wurde eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Die Abgabepflicht beginnt, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Diese Grenze wirkt somit nicht bezogen auf jeden Einzelauftrag, sondern bezogen auf die Gesamtheit der Aufträge. 

Die Künstlersozialkasse weist darauf hin, dass die Meldung für das Kalenderjahr 2014 (Abgabefrist: 31.03.2015) von der Gesetzesänderung zum 01.01.2015 nicht betroffen ist!  Die Neuregelung wird erst für die Meldung des Kalenderjahres 2015 (Abgabefrist: 31.03.2016) bedeutsam. Damit sich die Unternehmen ab dem Kalenderjahr 2015 ggf. auf die 450-Euro-Grenze berufen können, besteht auch über den 01.01.2015 hinaus die Pflicht entsprechende Aufzeichnungen zu führen. 

Berechnungsgrundlage
Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte (z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen) zu zahlen, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören auch alle Nebenkosten, z. B. Telefon- und Materialkosten.

Zum Entgelt zählen nicht die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten), Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) sowie reine Druck- und Vervielfältigungskosten. 

Hinweise und Beispiele

Ein Handwerksbetrieb lässt sich eine Werbebroschüre gestalten. Die Erstellung der Broschüre beinhaltet diverse künstlerische und publizistische Einzelleistungen, wie z.B. Entwurf, Struktur, Grafische Gestaltung (Farben, Formen, Schrift, Logos usw.), Fotografie, Texte. Der auftraggebende Unternehmer ist zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. 

Die Abgabe fällt nur für die künstlerische Leistung an. Diese ist mit einer Vorlage erledigt, die vervielfältigt werden kann. Für aufgewendete Druckkosten ist keine Abgabe zu zahlen. Am besten lassen Sie sich für die künstlerische Leistung und die Druckkosten separate Rechnungen ausstellen. 

Ein Unternehmen lässt sich einen komplett neuen Internetauftritt von einem selbständigen Webdesigner gestalten. In den darauffolgenden Jahren wird der Auftrittvon einem selbstständigen Webdesigner aktualisieren. Inhaltlich werden neue Texte geschrieben, Preise angepasst, Bilder aktualisiert und ggf. neue Leistungen angeboten. 

Ein einmaliger Auftrag liegt vor, wenn sich ein Handwerksbetrieb einmalig Briefbögen, Visitenkarten und ein Firmenschild entwerfen lässt. Es fällte keine Abgabe an. 

Für die jährliche Betriebsfeier, ausschließlich mit Mitarbeitern, engagiert ein Betriebsinhaber eine Jazzband. Das Honorar der Band in Höhe von 1000 Euro ist nicht abgabepflichtig.
Abgabepflichtig sind nämlich grundsätzlich nur öffentliche Veranstaltungen. Ob eine Betriebsfeier öffentlich ist, hängt von dem Teilnehmerkreis ab. Sind ausschließlich Betriebsangehörige, ggf. mit Ehegatten bzw. Partnern, eingeladen, ist von einer internen, d. h. nicht öffentlichen Veranstaltung, auszugehen.
Richtet sich die Einladung auch an freie Mitarbeiter, Geschäftsfreunde, Personen des öffentlichen Lebens usw., handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung. Der Unternehmer ist bei der öffentlichen Veranstaltung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Fotografen ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum als Künstler im Sinne des KSVG einzuordnen, wenn die Anfertigung der Fotografien Werbezwecken dient. Allein der bei der Erstellung einer Fotografie bestimmte Zweck, der Werbung zu dienen, bewirkt, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung eines Bildobjekts beschränken darf, sondern bemüht sein muss, dieses Objekt nach den Vorstellungen seines Auftraggebers möglichst vorteilhaft ins Bild zu setzen. Gleiches gilt auch für alle anderen Personen, die zum Gelingen eines Werbeauftrags eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen wie z. B. Visagisten, Stylisten und Webdesigner. 

Aktuelle Informationen und Beratung erhalten Sie bei der Künstlersozialkasse:

Künstlersozialkasse
26380 Wilhelmshaven
  
Servicetelefon 0180 3575100
Telefax 04421 7543-586 für Versicherte
Telefax 04421 7543-711 für Verwerter
E-Mail auskunft@kuenstlersozialkasse.de

Auf der Homepage der Künstlersozialkasse stehen weitere ausführliche Informationen zur Abgabe- oder Versicherungspflicht: www.kuenstlersozialkasse.de

Zum 1. Januar 2015 sind wesentliche Änderungen im Bereich der Künstlersozialabgabe in Kraft getreten. Daher hat der ZDH das Merkblatt zur Abgabepflicht der Handwerksbetriebe aktualisiert:

PDF: ZDH-Merkblatt Künstlersozialabgabe
    

Stand: Januar 2015