Minijobs: Arbeitnehmererklärung als Nachweis für Betriebsprüfungen

Seit 1. Januar 2011 muss bei geringfügiger Beschäftigung (sog. Minijob) eine Erklärung des Arbeitnehmers über andere Beschäftigungen mit den Lohnunterlagen als Nachweis bei Betriebsprüfungen vorgehalten werden.

Hintergrund:
Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Beginn einer Beschäftigung zu prüfen, ob eine versicherungsfreie oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Hierfür muss der Arbeitnehmer Auskunft über eventuelle Vorbeschäftigungen oder parallel ausgeübte Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern geben. Für die Versicherungsfreiheit bei einer geringfügigen (oder kurzfristig geringfügigen) Beschäftigung muss der Arbeitgeber die maßgebenden Angaben mit den Entgeltunterlagen aufbewahren. Ab dem 1. Januar 2011 gehört hierzu eine Erklärung des geringfügig (oder kurzfristig geringfügig) Beschäftigten über weitere Beschäftigungen. Dieses Dokument dient als Nachweis bei Betriebsprüfungen.

Praktischer Hinweis:
Ein entsprechender Personalfragebogen, mit dessen Hilfe die benötigten Angaben des Arbeitnehmers abgefragt werden, kann auf der Internetseite der Minijob-Zentrale unter der Rubrik "Download-Center" heruntergeladen werden.
  

Stand: Januar 2011