Handwerksrolle

Wer sich in einem Handwerksberuf selbständig machen will, muss sich bei der Handwerkskammer eintragen lassen.

Das Führen der Handwerksrolle gehört zur hoheitlichen Aufgabe der Handwerksammern. Hier werden alle Betriebe erfasst, die im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) tätig werden. Neben der Handwerksrolle verwalten die Handwerkskammern auch die Verzeichnisse der zulassungsfreien (Anlage B1 der Handwerksordnung) sowie der handwerksähnlichen Berufe (Anlage B2 der Handwerksordnung).

Ob Sie in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Berufe einzutragen sind, ist abhängig von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im stehenden Gewerbe. Der zeitliche und finanzielle Umfang der Tätigkeit spielt dabei keine Rolle.

Mit der Eintragung werden Sie automatisch Mitglied bei der Handwerkskammer der Pfalz.



Unser Beratungsangebot

Das Team der Handwerksrolle berät und unterstützt Sie bei allen Ihren Fragen zu folgenden Themen:

  • Eintragung in die Handwerksrolle / Verzeichnis der zulassungsfreien bzw. handwerksähnlichen Berufe
  • Eintragungsvoraussetzungen
  • Abgrenzung handwerklicher Tätigkeiten
  • Technischer Betriebsleiter im Handwerk
  • Änderungen in der Handwerksrolle
  • Löschung in der Handwerksrolle
  • Ausnahmebewilligung / Ausübungsberechtigung
  • Techniker, Industriemeister, Ingenieure, Bachelor, Master
  • Hinweise zur unerlaubten Handwerksausübung/Schwarzarbeit
  • Aufstiegsbonus II
  • Auskünfte aus der Handwerksrolle


Zulassungspflichtiges Handwerk

In die Handwerksrolle wird grundsätzlich nur eingetragen, wer in dem zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung beziehungsweise eine gleichwertige Prüfung (z. B. Dipl.-Ingenieur, Bachelor, Master, Industriemeister, Staatlich geprüfter Techniker in der jeweiligen Fachrichtung) abgelegt und bestanden hat. Ausreichend ist auch, dass im jeweiligen Unternehmen ein Betriebsleiter beschäftigt ist, der die o. g. Voraussetzungen erfüllt.



Zulassungsfreies Handwerk

Für die selbstständige Handwerksausübung ist die Meisterprüfung nicht vorgeschrieben. "Zulassungsfrei" bedeutet aber nicht, dass eine Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Berufe nicht nötig ist.



Handwerksähnliches Gewerbe

Das Betreiben eines handwerksähnlichen Gewerbes unterliegt ebenfalls einer Eintragung. Ein Qualifikationsnachweis ist für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe nicht erforderlich.

Hier geht's zur Liste der Handwerksberufe:



Gebühren und Beiträge

Mit der Eintragung werden Gebühren und jährliche Mitgliedsbeiträge fällig.

Die Eintragungsgebühr ist einmalig mit der Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke / handwerksähnlichen Gewerbe zu entrichten.

Einzelunternehmen:

Juristische Personen / Personengesellschaften:

170 Euro (B1, B2-Berufe)
200 Euro (A-Berufe)

195 Euro (B1, B2-Berufe)
270 Euro (A-Berufe)



Die jährlichen Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Rechtsform Ihres Unternehmens sowie Ihres jährlichen Gewerbeertrages.

-> Weitere Informationen zum Handwerkskammerbeitrag finden Sie hier.



Eintragung Ihres Betriebes

Betriebsanmeldung online:
Über unseren Antragsmanager können Sie die Eintragung Ihres Betriebes direkt online vornehmen. Gleichzeitig können Sie hier auch die erforderliche Gewerbeanmeldung Ihres Betriebes beim Gewerbeamt erledigen. Alle erforderlichen Unterlagen sowie die benötigte Unterschrift können Sie dabei direkt hochladen.

-> Zur Betriebsanmeldung-Online

Hier erfahren Sie welche Unterlagen Sie vorlegen müssen:


Beratungs- und Servicecenter:
Die Eintragung Ihres Betriebes können Sie auch gerne vor Ort in unseren Beratungs- und Servicecentern vornehmen lassen. Hierzu bitten wir um vorherige telefonische Terminvereinbarung.

Per Email / Post:
Alternativ können Sie uns das Antragsformular auch vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen per E-Mail an handwerksrolle@hwk-pfalz.de oder per Post zusenden.

Wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen der Anträge benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Ausnahmegenehmigung

Wenn Sie keinen deutschen Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation (z. B. Ingenieur, Techniker etc.) besitzen, besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, eine Ausnahmegenehmigung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen.

Folgende Ausnahmegenehmigungen kommen in Frage:

  • Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO
    Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, können für ein weiteres Handwerk eine Ausübungsberechtigung beantragen.



  • Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO
    "Alt-Gesellen" in leitender Funktion können eine Ausübungsberechtigung beantragen, wenn Sie nachweisen, dass Sie 6 Jahre gearbeitet haben und davon mindestens 4 Jahre in leitender Funktion tätig waren.



  • Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
    Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn zusätzlich nachgewiesen wird, dass man über meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten in fachpraktischer, fachtheoretischer, betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht verfügt.



  • Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaats, eines anderen EWR-Staats (Island, Lichtenstein, Norwegen) oder der Schweiz
    Wenn Sie aus dem EU-Ausland bzw. aus dem EWR-Ausland kommen, in Deutschland selbstständig handwerkliche Dienstleistungen erbringen möchten und dazu eine gewerbliche Niederlassung errichten wollen, haben Sie die Möglichkeit, sich von der in Ihrem Herkunftsland zuständigen Behörde eine so genannte EU-Bescheinigung über Art und Dauer der bisher ausgeübten Tätigkeiten ausstellen zu lassen, um damit die notwendige Berufserfahrung im Sinne der EU/EWR-Handwerk-Verordnung nachweisen zu können.



  • Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nach § 8 EU/EWR-Handwerks-Verordnung
    Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz können vorübergehende Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung in Deutschland erbringen, wenn sie im Herkunftsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind. Der Nachweis erfolgt durch die Ausstellung einer EU-Bescheinigung durch die zuständige EU-Behörde im Heimatland. Vor dem erstmaligen Tätigwerden muss der zuständigen Handwerkskammer die beabsichtigte Erbringung der Dienstleistung schriftlich angezeigt werden.
    Der Antrag ist bei der Handwerkskammer zu beantragen, in dessen Kammerbezirk Sie erstmalig tätig werden wollen.



Handwerkersuche

Hier können Sie Ihr Unternehmen und Ihre Produkte und Dienstleistungen präsentieren. Die Handwerkersuche ist kostenfrei nutzbar.

-> Hier geht's zur Handwerkersuche



Aufstiegsbonus II

Existenzgründer, die erstmalig ihr Gewerbe anmelden und in den vergangenen 10 Jahren eine Meisterprüfung oder einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss auf dem Niveau DQR 6 oder DQR 7 bei einer IHK oder HWK erworben haben, können einen Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro erhalten.

-> Erfahren Sie hier mehr zum Aufstiegsbonus I und II



Ansprechpartner

Sie haben Fragen zum Eintragungsverfahren? Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir beraten Sie gerne!



Angelika König

Tel. 0631 3677-144

Fax 0631 3677-262

handwerksrolle--at--hwk-pfalz.de

Karla Kruch

Tel. 0631 3677-177

Fax 0631 3677-262

handwerksrolle--at--hwk-pfalz.de

Nadja Mack

Tel. 0631 3677-163

Fax 0631 3677-262

handwerksrolle--at--hwk-pfalz.de

Sandra Medias

Tel. 0631 3677-161

Fax 0631 3677-262

handwerksrolle--at--hwk-pfalz.de

Martina Raisch

Tel. 06341 9664-53

Fax 06341 9664-40

handwerksrolle--at--hwk-pfalz.de

Senem Rhannam

Tel. 0621 53824-86

Fax 0621 53824-87

handwerksrolle--at--hwk-pfalz.de