Berufsanerkennung
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Sie haben im Ausland einen handwerklich ausgerichteten Berufsabschluss erworben? Dann wenden Sie sich an die Handwerkskammer der Pfalz, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Kammerbezirk haben oder hier arbeiten möchten. Wir sind die zuständige Stelle, die Ihren Berufsabschluss bewertet und anerkennt.
Zum 1. April 2012 trat in Deutschland das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen – kurz Anerkennungsgesetz – in Kraft. Durch dieses Gesetz haben alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einem deutschen Berufsabschluss.
Gerne informieren wir Sie über Zielsetzung, Beratung, Verfahrensablauf und Qualifizierungsmöglichkeiten im Rahmen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG).
Wir empfehlen Ihnen, vor Antragstellung einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Zum 1. März 2020 trat in Deutschland das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Es regelt die Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) nach Deutschland. Durch dieses Gesetz wurde ein einheitlicher Fachkräftebegriff gebildet, der Personen mit einer beruflichen Bildung als qualifizierte Beschäftigte einschließt. Es soll die Einreise und den Aufenthalt für eine Beschäftigung als Fachkraft erleichtern und die bestehenden Rechtsgrundlagen vereinfachen.
Gerne informieren wir Sie über das Anerkennungsverfahren von handwerklichen Berufsqualifikationen aus dem Ausland im Kontext des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG als neues Instrument zur Beschleunigung der Einreise von Fachkräften geschaffen. Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes kann der Arbeitgeber mit einer Vollmacht der Fachkraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren, gegen eine Gebühr von 411,00 €, bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen. In Kaiserslautern hat die Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung Rheinland-Pfalz (ZAB RLP) ihren Sitz. Die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Visums wird dadurch deutlich verkürzt.
Antrag auf Anerkennung von Berufskompetenzen
Hier können Sie Ihren Antrag auf die Anerkennung von ausländischen Berufskompetenzen online stellen. Füllen Sie einfach den entsprechenden Antrag aus und lassen Sie ihn uns zusammen mit den weiteren Dokumenten über unser Online-Formular zukommen.
Schritt 1: Antrag ausfüllen
Gerne prüfen wir Ihre Unterlagen unverbindlich vorab auf Vollständigkeit und Zugangsmöglichkeiten zum Anerkennungsverfahren nach BQFG. Wenn Sie eine kostenlose Vorprüfung in Anspruch nehmen möchten, dann laden Sie bitte unseren Antrag auf Vorprüfung herunter und füllen diesen vollständig aus:
Alternativ können Sie den gebührenpflichtigen Antrag auf Durchführung einer Gleichwertigkeitsfeststellungsprüfung stellen. Bitte laden Sie unseren Antrag herunter und füllen Sie diesen vollständig aus:
Lassen Sie uns entweder den vollständig ausgefüllten den Antrag auf Vorprüfung der Unterlagen BQFG oder den Antrag auf Durchführung einer Gleichwertigkeitsfeststellungsprüfung mit Ihren Antragsunterlagen über das nachfolgende Formular zukommen.
Schritt 2: Ihre Daten eingeben und Unterlagen hochladen
Anpassungsqualifizierung
Werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei nicht-reglementierten Berufen wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf festgestellt, werden diese im Bescheid aufgeführt. Um die festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen, kann eine Anpassungsqualifizierung absolviert werden. Diese Maßnahme wird individuell festgelegt, da bei der Feststellung der Gleichwertigkeit neben der ausländischen Berufsqualifikation auch die jeweilige Berufserfahrung und sonstigen Befähigungsnachweise mit einbezogen werden.
Auch im Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist die Möglichkeit zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland verankert. Voraussetzung ist, dass die im Anerkennungsbescheid festgestellten wesentlichen Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation mit Hilfe der Anpassungsqualifizierung ausgeglichen werden. Erforderlich sind zusätzlich mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (§16d AufenthG).
Gerne beraten wir Sie über die Möglichkeit einer Anpassungsqualifizierung im Handwerk und erstellen Ihnen einen individuellen Qualifizierungsplan, bei einer festgestellten teilweisen Gleichwertigkeit nach BQFG.