Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen - Meldepflicht bis 31. März 2016
Erinnerung für Arbeitgeber: Die jährliche Meldung für schwerbehinderte Beschäftige muss bis zum 31. März bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber sind daher verpflichtet bis spätestens 31. März 2016 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten für das Jahr 2015 anzuzeigen.
Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der Arbeitsagentur beschäftigungspflichtig sind, erhalten Anfang Januar 2016 das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan (incl. Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms) auf einer CD-ROM.
Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig.
Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf an Vordrucken haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen unter http://www.rehadat-elan.de/de/ anzufordern oder es, ebenso auf dieser Website, kostenfrei herunterzuladen.
Weitere Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer erhalten Arbeitgeber unter www.arbeitsagentur.de (Unternehmen – Rechtsgrundlagen - Schwerbehindertenrecht) oder unter der kostenfreien Service-Hotline 0800 45555 20.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 22.12.2015