Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte wurde zunächst wegen unerwarteter technischer Probleme verschoben. Es soll für das Jahr 2013 eine gestreckte Einführung gelten. Es wird somit nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber erst im Laufe des Jahres seine Abrechnungsprozesse umstellt. Die Finanzverwaltung möchte mit der Verlängerung der Frist einen reibungslosen Umstieg in das neue Verfahren sowohl auf Seiten der Finanzämter als auch bei den Arbeitgebern gewährleisten.
Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Startschreiben zum erstmaligen Abruf der ELStAM und die Anwendungsgrundsätze im Einführungszeitraum 2013 veröffentlicht. Das Schreiben vom 02. Oktober 2012 ist noch als Entwurf gekennzeichnet, da die zum Teil notwendigen Gesetzeszitate durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2013 noch nicht verabschiedet sind. Eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ist erst nach Verabschiedung des JStG 2013 vorgesehen.
Ein Anwendungsschreiben (Entwurf) vom 11.Oktober 2012 regelt Einzelheiten für die dauerhafte Anwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, das ab dem Kalenderjahr 2013 für den Lohnsteuerabzug einzusetzen ist. Es ergänzt den Entwurf des ELStAM-Startschreibens vom 2. Oktober 2012 und ist anzuwenden, soweit der Arbeitgeber im Einführungszeitraum nicht nach den Regelungen des § 52b - neu - EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 (Entwurf) verfährt.
Bitte beachten Sie
Arbeitnehmer sind verpflichtet, Angaben auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 abweichen, z. B. Eintragung der Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist.
Wer führt künftig Änderungen durch?
Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Die Finanzämter werden bereits im Jahr 2010 zuständig, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug 2011 betreffen. Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder Austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
Was ändert sich für Arbeitnehmer?
Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue Verfahren müssen Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber das Geburtsdatum und ihre IdNr. mitteilen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, dass / ob er der Hauptarbeitgeber ist. Hat das Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen dem Arbeitgeber diese Informationen bereits vor. Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011 muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte vom alten Arbeitgeber anfordern und beim neuen Arbeitgeber einreichen.
Werden neue Daten erhoben und sind meine Daten geschützt?
Bei dem neuen elektronischen Verfahren werden keine zusätzlichen persönlichen Daten erhoben. Lediglich die Organisation der Übermittlung Ihrer bereits in den Melderegistern und bei den Finanzämtern gespeicherten Daten wird sich ändern. Der Schutz Ihrer Daten ist gewährleistet! Die Verwendung Ihrer Daten unterliegt strengen Zweckbindungsvorschriften.
Wem werden meine Daten zur Verfügung gestellt?
Nur die aktuellen Arbeitgeber sind zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung. Der Arbeitnehmer kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass nur von ihm konkret benannte Arbeitgeber die ELStAM anfragen und abrufen, oder aber, dass konkret benannte Arbeitgeber vom Abruf der ELStAM ausgeschlossen werden. Kann der Arbeitgeber auf Grund einer Sperrung keine Daten abrufen, ist er verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern.
Wie erhält der Arbeitnehmer Auskunft über gespeicherten Daten?
Welche ELStAM gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, kann ab dem Einsatz des elektronischen Verfahrens jederzeit über das ElsterOnline-Portal eingesehen werden. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der IdNr im ElsterOnline-Portal notwendig. Darüber hinaus ist das zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu gespeicherten ELStAM.
Wichtige Links/Hinweise zur "elektronischen Lohnsteuerkarte":
- Antragsformulare zur Änderung der ELStAM
- Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte
- Antworten zu häufig gestellten Fragen (sog. FAQ)
- Bei weiteren Fragen zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte steht auch eine Hotline zur Verfügung:
mailto:elstam-hotline@elster.de
Telefon: 01805 235099 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 42 Cent/Min.)
- Elster-Online-Portal
(Hier wird demnächst der elektronische Abruf der gespeicherten ELStAM für Arbeitnehmer eingerichtet (Registrierung erforderlich).
Stand: Oktober 2012