Erleichterung bei Entsorgung von gefährlichen Baustellenabfällen

Bei der Lagerung von gefährlichen Abfällen wie asbestfaserhaltige Eternitplatten auf dem eigenen Betriebshof kam es bei Dachdecker- oder Zimmerer-Betrieben immer wieder zu Schwierigkeiten mit Behörden.

Im typischen Fall transportierte der Handwerker kleine Mengen an asbestfaserhaltigen Baustoffen (z. B. Platten aus Kamin- oder Garagendachsanierungen) vom Kunden zu seinem Betriebshof um sie dort - ordnungsgemäß verpackt - zu lagern, bis eine größere Transporteinheit zusammengekommen war. Was viele nicht wussten: Nach Bundesrecht ist die Entsorgung dieser Abfälle von der Baustelle bis zur Deponie durch verschiedene Entsorgungsnachweise zu dokumentieren.

Darüber hinaus durften die gefährlichen Abfälle ohne gesonderte Genehmigung maximal 24 Stunden auf dem eigenen Betriebshof gelagert werden. Vielen Unternehmen, denen diese Vorschriften unbekannt waren, brachte diese Vollzugspraxis Ordnungswidrigkeitsverfahren und Geldstrafen ein. Auf Betreiben der Handwerkskammern wurde nun eine deutliche Erleichterung für die Lagerung von gefährlichen Abfällen auf Handwerker-Betriebshöfen erreicht. Diese Regelung gilt allerdings nur für Rheinland-Pfalz!

Seit Mitte Oktober 2010 ist eine "Allgemeinverfügung zur Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen aus Handwerkertätigkeit" der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) rechtswirksam. Demnach dürfen Handwerker die gefährlichen Abfälle, die sie aus den Gebäuden ihrer Auftraggeber ausbauen bzw. die auf deren Grundstücken anfallen, bis zu einer Gesamtmenge von maximal 20 t pro Jahr und Abfallart (alle Baustellen zusammengenommen) zum eigenen Betriebshof bringen und dort bis zur Abholung lagern, ohne abfallrechtliche Nachweise (Entsorgungsnachweis und Begleitschein über das elektronische Abfallnachweisverfahren) führen zu müssen.

Dieses Vorgehen ist jedoch nur zulässig wenn…

  1. Der Kunde vom Handwerksbetrieb für jede mitgenommene Abfallcharge einen unterschriebenen Praxisbeleg (z. B. Lieferschein, Leistungsnachweis) bekommt, mit Angaben zur Abfallmenge (geschätzt, hier liegen ja Erfahrungen vor), Abfuhrdatum, Name und Anschrift des Handwerksbetriebes.
  2. Am Betriebshof diese Kleinmengen ordnungsgemäß verpackt (Big-Bag, Folie) sind.
  3. Die täglich angenommene Menge maximal 1.000 kg beträgt (bei Überschreitung
    dieser Menge muss das Lager immissionsrechtlich genehmigt sein)
  4. Ein für die Abfallart zugelassener Entsorger / Einsammler den Abfall am Betriebshof regelmäßig abholt.
  5. Die Abholung im Sammelentsorgungsverfahren erfolgt: das heißt, der Handwerksbetrieb einen Übernahmeschein erhält. (nach wie vor in Papierform).
  6. Die Praxisbelege der einzelnen Sonderabfall-Kleinmengen sowie die Übernahmescheine des Entsorgers vom Handwerksunternehmen nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge in einem Abfallregister abgelegt und für behördliche Kontrollen aufbewahrt werden.

Weitere Informationen zu Lagerung, Transport und Entsorgung von Baustellenabfällen gibt die Betriebsberatung für Umwelt- und Arbeitsschutz der Handwerkskammer der Pfalz.