Ganz konkret: Für welche Tätigkeiten gibt es Sachkundebescheinigungen?
Nicht für jede Tätigkeit mit fluorierten Treibhausgasen benötigen Sie Sachkundebescheinigungen, unten sind die betroffenen Arbeiten genauer definiert. Informationen zu Ausnahmen von der Pflicht zum Erwerb der Sachkundebescheinigung finden Sie unter Punkt 4.
a) Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
Bei Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen kann man die Sachkundeprüfung in 4 Kategorien ablegen. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 303/2008. Dort sind auch die Inhalte der Sachkundeprüfung festgelegt.
- Dichtheitskontrolle von Anlagen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr und von Anlagen mit 6 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr in hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind,
- Rückgewinnung,
- Installation und
- Instandhaltung oder Wartung.
- Dichtheitskontrolle von Anlagen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr und von Anlagen mit 6 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr in hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, sofern in den Kältemittelkreislauf, der fluorierte Treibhausgase enthält, nicht eingegriffen wird;
- Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung oder Wartung, sofern sie Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder, soweit es sich um hermetisch geschlossene Systeme handelt, die als solche gekennzeichnet sind, mit weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase betreffen.
- Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen;
- Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit weniger als 6 kg fluorierten Treibhausgasen, soweit es sich um hermetisch geschlossene Systeme handelt, die als solche gekennzeichnet sind.
- Dichtheitskontrollen von Anlagen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr, sofern dabei nicht in den Kältemittelkreislauf eingegriffen wird, der fluorierte Treibhausgase enthält;
- Dichtheitskontrollen von Anlagen mit 6 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr in hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, sofern dabei nicht in den Kältemittelkreislauf eingegriffen wird, der fluorierte Treibhausgase enthält;
- Dichtheitskontrollen von Anlagen mit 6 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr in hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, sofern dabei nicht in den Kältemittelkreislauf eingegriffen wird, der fluorierte Treibhausgase enthält.
Übersicht über Sachkundebescheinigungen und Tätigkeiten
Quelle: Umweltbundesamt (www.uba.de)
b) Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern
Bei Brandschutzsystemen und Feuerlöschern sind vier verschiedene Tätigkeiten betroffen. Diese ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 304/2008, in der auch die Inhalte der Sachkundeprüfung festgelegt sind:
- Dichtheitskontrollen bei Anlagen, die 3 kg oder mehr fluorierte Treibhausgase enthalten,
- Rückgewinnung, auch bei Feuerlöschern,
- Installation,
- Instandhaltung und Wartung.
c) Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen
Im Rahmen der Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen braucht man nur für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase eine Bescheinigung. Dies ergibt sich aus den Verordnungen (EG) Nr. 305/2008 und Nr. 307/2008. Informationen zu Lehrgängen sind über die Handwerkskammer zu erhalten.