Informationen zu Ersatzleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz für betroffene Personen, Betriebe und Selbstständige
I. Vom Gesundheitsamt nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) angeordnete Quarantäne/ Absonderung bzw. Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
1. Anordnung der Quarantäne/Absonderung nach § 30 IfSG Beruht die Quarantäne/Absonderung offiziell auf der Anordnung des Gesundheitsamts, zahlt in der Regel der Arbeitgeber den Lohn für längstens sechs Wochen weiter, § 56 Abs. 5 IfSG. Der Arbeitgeber kann sich den Lohn vom Staat zurückerstatten lassen.
Antragsformular für Arbeitgeber
2. Auch Freiberufler und Selbstständige erhalten in diesen Fällen einen Verdienstausfall. Hierzu müssen sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Reiterstraße 16, 76829 Landau wenden.
3. Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach § 31 IfSG Wird das Tätigkeitsverbot offiziell vom Gesundheitsamt angeordnet, so gelten die Ausführungen wie unter 1.) entsprechend.
4. Anordnung eines Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach § 42 IfSG für Beschäftigte im Bereich des Lebensmittelhandels bzw. in Küchen von Gaststätten und Kantinen. Wird das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot offiziell vom Gesundheitsamt angeordnet, so gelten die Ausführungen wie unter 1.) entsprechend.
II. Freiwillige Quarantäne (nicht behördlich vom Gesundheitsamt angeordnet)
Für Personen, die sich in einem vom Robert Koch Institut (RKI) erklärten Risikogebiet aufgehalten haben und keine Krankheitssymptome aufweisen, die aber nach ihrer Rückkehr freiwillig, z. B. aufgrund einer Empfehlung, zunächst nicht wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren (meist 14 Tage) bzw. ihre selbständige Tätigkeit nicht unmittelbar wiederaufnehmen, sondern zu Hause bleiben, bestehen keine Ansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz auf entsprechende Ersatzleistungen/ Entschädigungsleistungen.
Bei Arbeitnehmern besteht kein ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, da im Regelfall keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Für Selbstständige kommen in dieser Fallkonstellation ebenfalls keine Ersatzleistungen/ Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG in Betracht. Hier kommen die von Seiten des Bundes und der Länder ins Leben gerufenen Programme der finanziellen Hilfe für Unternehmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Auswirkungen.
Gern beraten wie Sie, ob und ggfs. welche Maßnahmen für Sie in Betracht kommen.
Unter „Finanzielle Unterstützung - Schutzschild für das Handwerk“ stellen wir Informationen für unsere Mitglieder zur Verfügung.