Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?

Grundsätzlich fallen Auszubildende nicht unter die Kurzarbeit. Hat ein Betrieb Kurzarbeit beantragt, so hat der Auszubildende generell Anspruch auf sechs Wochen Fortzahlung seiner Vergütung. Ist danach aufgrund der betrieblichen Situation auch für ihn die Kurzarbeit unvermeidbar, so kann für ihn Kurzarbeitergeld bezahlt werden unter zwei Voraussetzungen:
 
Erstens muss der Betrieb eine Vereinbarung zur Kurzarbeit mit ihm abschließen. Dies sollte sofort geschehen, denn die 6-Wochen-Frist beginnt vom Tag der Vereinbarung an. Ein Muster für eine solche Vereinbarung finden Sie im Downloadbereich.
 
Zweitens muss der Betrieb nachweisen, dass er alles unternommen hat, um das Ausbildungsziel zu sichern. Hierzu fordert die Bundesagentur für Arbeit bei einer möglichen Prüfung lediglich den Nachweis, dass der Betrieb auch zu uns Kontakt aufgenommen hat.
 
Eine entsprechende Bescheinigung der Handwerkskammer ist für die Bundesagentur nicht erforderlich und wird auch nicht erstellt. Allein der Nachweis der Kontaktaufnahme zur HWK reicht aus. Dazu können Sie aus Dokumentationsgründen eine E-Mail an kurzarbeit-azubis@hwk-pfalz.de zu senden. Ein Muster für die Kontaktaufnahme mit uns finden Sie im Downloadbereich. Sie können das Muster auch ausdrucken und per Fax an (0631) 3677 – 265 senden. Bewahren Sie den Ausdruck dieser Mail oder den Sendebericht gut auf und legen Sie ihn bei den Personalunterlagen ab. Weitere Nachweise oder Bescheinigungen sind nicht erforderlich.