Kein Entschädigungsanspruch wegen Corona bedingter flächendeckender Betriebsschließungen
Mit Urteil vom 17.03.2022 (AZ: III ZR 79/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Staat nicht für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen im Frühjahr 2020 zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 entstanden sind.
Wie bereits die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof einen entsprechenden Anspruch verneint.
Im Wesentlichen hat das Gericht seine Entscheidung damit begründet, dass die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wegen der oben benannten Maßnahmen weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Entschädigung gewähren.
Eine unmittelbare Anwendung der Entschädigungsregelungen des IFSG scheide aus, weil die Verbote gegen eine unbestimmte Vielzahl von Personen ergangen und der Kläger nicht gezielt personenbezogen in Anspruch genommen worden sei.
Entschädigungsregelungen des IFSG, die bei Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten einschlägig sind nicht anwendbar, weil die die die Corona-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 sowie die Folgeverordnungen vom 17. April 2020 und 24. April 2020 der Bekämpfung der COVID-19-Krankheit dienten. Diese hatte sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vom 22. März 2020 deutschlandweit ausgebreitet.
Eine verfassungskonforme Auslegung der Regeln des IFSG scheidet aus, da der klare Wortlaut der Bestimmung nicht mehrere Deutungen zulässt und nicht in Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers steht.
Ein Entschädigungsanspruch könne ebenfalls nicht auf eine analoge Anwendung der Regelungen des IFSG gestützt werden, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Etwaige Ansprüche aus anderen Rechtsinstituten, wie dem enteignenden Eingriff oder der Beschränkung des Eigentums seien ebenso wenig gegeben wie Ansprüche aus Amtshaftung oder enteignungsgleichem Eingriff.
Quelle: Pressemitteilung BGH