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Neue Gewerbeabfallverordnung ab 1. August 2017

Mit den verschärften Neuregelungen will der Gesetzgeber erreichen, dass separat anfallende Abfälle nicht nachträglich vermischt und damit nicht mehr recycelt werden können. Neu für den Handwerker ist u. a. auch die Pflicht, die Abfallentsorgung genau zu dokumentieren.

Alle Handwerksbetriebe sind betroffen

Mit der geänderten Gewerbeabfallverordnung verlangt der Gesetzgeber eine noch striktere Getrennthaltung sortenrein oder zumindest separat anfallender Abfallfraktionen. Im Regelfall sollen am Unternehmensstandort 7 und auf Baustellen 10 Abfallfraktionen getrennt gehalten werden. Davon kann man in begründeten Fällen abweichen. Mit oder ohne Abweichung ist jeder gewerbliche Abfallerzeuger verpflichtet, Art und Umfang seiner Getrennthaltung zu dokumentieren und jede Gemischterfassung sachgerecht zu begründen.

Gewerbliche Siedlungsabfälle

Diese hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle entstehen in allen Handwerksbetrieben. Neu sind:

Zusätzliche Trennung von Holz und Textilien

Bisher mussten schon Papier, Pappe, Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle und Bioabfälle getrennt gesammelt und verwertet werden. Ab August 2017 gilt dies auch für Holz und Textilien. Ein nachträgliches Auseinandersortieren bereits als Gemische entstehender Abfälle durch den Abfallerzeuger wird nicht verlangt. Stattdessen müssen Mischfraktionen dann nachträglich in geeigneten Sortierungs- oder Aufbereitungsanlagen der Entsorger für eine nachgeschaltete Verwertung vorbereitet werden. 

Ausnahmen

Wenn eine Getrennthaltung technisch nicht möglich (z. B. wegen fehlender Aufstellungsfläche für die einzelnen Behälter) oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (z. B. wegen zu geringer Mengen). Mit nachvollziehbarer Begründung ist eine Mischerfassung ausnahmsweise zulässig. Diese Mischfraktionen müssen dann aber grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage und einer Sortierung zugeführt werden, die ihrerseits vorgegebenen Qualitätsanforderungen (Sortierquoten) entsprechen muss. Entsprechende Bescheinigungen müssen die Betreiber der Entsorgungsanlagen bzw. die zwischengeschalteten Abfallbeförderer (Abholer) bereitstellen.

Dokumentationspflichten

Auf den Unternehmer kommen zusätzliche Aufgaben zu, da die korrekte Getrennthaltung und auch notwendige Abweichungen dokumentiert und begründet werden müssen. Ausdrücklich verlangt wird eine Dokumentation der Getrennthaltung. Als Nachweise können Fotos und Lagepläne des Abfall-Lager-Bereichs, Liefer- oder Wiegescheine dienen. Auch die Gründe für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung sind auf diese Weise zu dokumentieren. Für alle Dokumentations-Unterlagen gilt: Sie müssen der zuständigen Abfallbehörde nicht unaufgefordert vorgelegt werden, sind aber „auf Abruf“ vorzuhalten.

Bau- und Abbruchabfälle

Bei den Bau- und Abbruchabfällen sind wie bisher Glas, Kunststoffe, Metalle, Beton, Ziegel, Fliesen/Keramik getrennt zu halten und zu verwerten.

Zusätzliche Trennung von Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis

Damit werden „im Regelfall“ 10 verschiedene Behältersysteme erforderlich. Auch hier darf eine Mischerfassung ausnahmsweise erfolgen, wenn die vollständige Getrennthaltung aus nachvollziehbaren Gründen nicht realisierbar ist.

Dokumentationspflichten

Es gelten die gleichen Dokumentationsvorgaben wie bei Siedlungsabfällen – dann aber für jede einzelne Baustelle. Jedoch gibt es dabei eine Bagatellgrenze. Liegt die Abfallmenge der einzelnen Baustelle unter 10 Kubikmeter, entfällt die baustellenbezogene Dokumentationspflicht. An der Pflicht zur Getrennthaltung und Verwertung ändert sich aber nichts.

 

Dokumentations-Software für Betriebe

Jeder Abfallerzeuge ist verpflichtet, die Getrennthaltung zu dokumentieren und Ausnahmen zu begründen. Für Handwerksbetriebe bieten sich dabei folgende Möglichkeiten an, die verlangten Dokumentationen zu erstellen:

Die Handwerkslösung

Die Handwerkskammer Düsseldorf arbeitet derzeit gemeinsam mit Fachverbänden an einer Software, mit der Handwerksbetriebe ihre Dokumentation möglichst einfach selber erstellen können. Diese Software soll handwerkszugehörigen Unternehmen demnächst bundesweit kostenfrei zur Verfügung stehen. In der Software sollen sich Module für die Berücksichtigung von Baustellen zu- und abschalten lassen. Ebenso soll der Anwender wählen können, ob er mit minimalem Daten- und Bearbeitungsaufwand auskommen will oder ob er zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen für eigene Zwecke auch Abfallmengen und -kosten erfassen möchte. So kann der Nutzer durch eigene Voreinstellungen ein schlankes aufgeräumtes und bedarfsgerechtes Paket definieren, das nicht durch überflüssige Funktionen verwirrt.

Die GewAbfV tritt am 1. August 2017 in Kraft, wurde aber erst am 18. April 2017 veröffentlicht. Dieser Vorlauf ist zu knapp, um schon bis zum Inkrafttreten die Softwareentwicklung abzuschließen und das Produkt auf Herz und Nieren getestet zu haben.

Die kommerzielle Lösung

Derzeit bieten die Entsorger bereits eigene Dienstleistungen an, um eine entsprechende Aufstellung für Betriebe zu erstellen. Die Nutzung dieser Angebote kann durchaus sinnvoll sein. Ein abfallerzeugender Betrieb sollte dabei aber bedenken, ob in seinem konkreten Fall ein Entsorger auch die vorgenannten Begründungen mitliefern kann oder ob nicht auch Aufwand auf seiner Seite entsteht. Eine vom Entsorger angefertigte Dokumentation kann zudem nur dann vollständig sein, wenn alle Abfälle über einen einzigen Kanal (über genau einen Dienstleister) entsorgt werden. Andernfalls müsste der Unternehmer die Aufstellungen aller von ihm beauftragten Entsorger wieder zusammenführen und die oben genannte Dienstleistung mehrfach bezahlen.

Was tun?

Als Betrieb können Sie abwarten, ob Sie die Dokumentation selbst angehen möchten, ob Sie die Software der Handwerksorganisation verwenden möchten oder auf die Angebote der Entsorger setzen: Wir erwarten, dass die Behörden frühestens zum Jahresende Aufstellungen einfordern, zumal auch für die Mitarbeiter dort die Verordnung Neuland ist und keine Aufstockung des Personals vorgesehen ist. Die Entsorger dürften die erforderlichen Daten ohnehin in deren Geschäftsunterlagen pflegen. Insofern sollte eine Beauftragung auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr noch problemlos möglich sein.

Sobald die Software anwenderreif ist, informieren wir Sie wieder.



(Quelle: HWK Düsseldorf, Stand: 18.07.2017)