Soforthilfe des Bundes - Wie überprüfe ich meinen Liquiditätsengpass?

Im Zuge der Antragsstellung für die Corona-Soforthilfe waren Sie angehalten, Ihren Liquiditätsengpass zu bestimmen. Dieser lag dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Die Personalaufwendungen und Lebenshaltungskosten zählten hierbei nicht zum Sach- und Finanzaufwand. Bei der Bedarfsermittlung sollten grundsätzlich die auf die Antragstellung folgenden drei Monate berücksichtigt werden. Wurde Ihnen hingegen ein Mietnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt, konnte der fortlaufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern sogar für fünf Monate angesetzt werden. Zum Nachweis des Liquiditätsbedarfs sollten Sie alle zur Bestimmung notwendigen Unterlagen aufbewahren.

Eine Überprüfung, ob der Ihrerseits angegebene Liquiditätsengpass tatsächlich korrekt ist, kann erst drei Monate bzw. fünf Monate nach Ihrer Antragstellung erfolgen. Zur Berechnung Ihres tatsächlichen Liquiditätsbedarfs können Sie folgende Excel-Tabelle nutzen:

Falls Ihr tatsächlicher Bedarf geringer war als beantragt wurde, dann ist die Differenz zurückzuzahlen. Wenden Sie sich in diesem Fall mit Ihrem Widerruf direkt per E-Mail an die ISB: csh-team@isb.rlp.de.



Bitte beachten Sie:

Es gibt eine neue Entscheidung zur Definition des Betrachtungszeitraums, mit konkreter Auswirkung auf die Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses.

Hierbei wird nun auf den vollen Monat abgestellt. D. h. es findet eine Betrachtung des gesamten Monats der Antragstellung (Datum des Antragsformulars) inkl. der 2 darauffolgenden Monate statt.

Beispiel: Wurde der Antrag am 30.03.2020 gestellt, gilt der Betrachtungszeitraum vom 01.03.2020 bis 31.05.2020.

Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Ermittlung Ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses.

Diejenigen, welche bereits eine Berechnung und sogar eine eventuelle Rückzahlung an die ISB geleistet haben, sollten überprüfen, welche Auswirkungen diese Änderung auf den tatsächlichen Liquiditätsengpass haben.

Auch in diesem Fall wenden Sie sich mit Ihrem Widerruf direkt per E-Mail an die ISB: csh-team@isb.rlp.de.

Die o.g. Details finden Sie unter folgendem Link.

Die Details zur Berechnung der Rückzahlung finden Sie dort unter der Rubrik: "Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe des Bundes -Fragen und Antworten".

Die FAQs zu den Fragen zum Förderprogramm „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen und Soloselbstständige“ des Bundes können Sie hier auf der Website der ISB nachlesen.

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Bernd Bauerfeld

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Tel. 0631 3677-104

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Jan Leyser

Geschäftsbereichsleiter Betriebsberatung und Gewerbeförderung

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Caroline Roth

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Silke Eichten

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Frank Flesch

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