Steuerschuldumkehr bei Gebäudereinigungsleistungen
Zum 1. Januar 2011 ist die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft für Gebäudereinigungsunternehmen in Kraft getreten. Demnach gilt für Gebäudereinigungsleistungen, die zwischen Unternehmen des Gebäudereinigerhandwerks erbracht werden, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Der Leistungserbringer hat dem Auftraggeber eine Nettorechnung ohne Ausweis der Mehrwertsteuer zu stellen, der Empfänger muss die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung anmelden und abführen.
Das heißt, Auftraggeber, die im Rahmen ihres Betriebes Gebäudereinigungsleistungen erbringen, erhalten von ihrem Auftragnehmer, der ebenso im Rahmen seines Betriebes Gebäudereinigungsleistungen erbringt, eine Netto-Rechnung (ohne Umsatzsteuer).
Die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt erfolgt, bei der Umkehrung der Steuerschuld, durch den Auftraggeber. Die Vorteile liegen sowohl beim Auftraggeber, dieser sichert sich den Vorsteuerabzug, als auch beim Auftragnehmer, dieser muss die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren.
Gemäß der gesetzlichen Regelung gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.
Gebäude und Gebäudeteile: Zu den von § 13 b UStG erfassten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen zählen die auf Dauer fest mit dem Grundstück verbundenen Baulichkeiten sowie insbesondere Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume. Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und daher keine Bestandteile eines Grundstücks sind (z.B. Büro- oder Wohncontainer, Baubuden, Kioske, Tribünen), fallen nicht darunter.
Reinigungsleistungen: Die Definition der Gebäudereinigungsleistungen erfasst die klassischen Reinigungstätigkeiten:
- Reinigung und Nachbehandlung von Gebäuden
- Hausfassadenreinigung
- Fensterreinigung
- Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren
- Bauendreinigung
- Reinigung haustechnischer Anlagen, wenn keine Wartungsarbeiten
- Hausmeisterdienste und Objektbetreuung, wenn sie auch Gebäudereinigungsleistungen enthalten.
Schornsteinreinigung, Schädlingsbekämpfung, Winterdienst, Reinigung von Inventar und Arbeitnehmerüberlassung (auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Gebäudereinigungsleistungen erbringen) fallen nicht unter die von § 13 b UStG erfassten Reinigungstätigkeiten.
Bescheinigungsverfahren: Sofern der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes einen gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG vorlegt, ist davon auszugehen, dass er nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt (siehe unten: BMF – Schreiben v. 04. Januar 2011).
Übergangsregelungen und Definitionen enthält das BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011 Die Neuregelungen betreffen unter anderem das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen (vgl. ab S. 8 des BMF – Schreibens).
(Stand: August 2011)