Vereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besteht in den Betrieben die Notwendigkeit zur Einführung von Kurzarbeit. Dabei steht eine Vielzahl von Arbeitgebern vor dem Problem, dass die Einführung von Kurzarbeit in ihren Betrieben aufgrund fehlender arbeitsrechtlicher Vereinbarung nicht möglich ist. Dazu weisen wir auf Folgendes hin:

Die Einführung von Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich zulässig sein. Die Zulässigkeit kann sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag, der für das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, ergeben. Besteht eine solche Rückgriffsmöglichkeit nicht, muss Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Abmachung wird von den Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt.

Denkbar wäre daneben auch der Abschluss einer betrieblichen Einheitsregelung zur Einführung von Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern. Dazu hat die Bundesagentur ein Muster veröffentlicht (siehe Downloadbereich).



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