Was ist in Rheinland-Pfalz erlaubt, was ist verboten und was muss weiterhin von Handwerksunternehmen beachtet werden?
Seit dem 01. April 2022 gilt die 33. Corona-BekämpfungsVO RLP.
Es gelten nunmehr insbesondere folgende Bestimmungen:
- Die allgemeine Maskenpflicht entfällt.
- Die Maskenpflicht besteht nur noch für folgende Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Rettungsdienste
- Arztpraxen in Wartesituationen
- Öffentlichen Verkehrsmittel
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern - Die Maskenpflicht in den oben genannten Einrichtungen gilt für dort tätige Personen sowie Besucher und Besucherinnen.
- Das Tragen einer Maske wird in geschlossenen Räumen, in denen Personen im Wege des Kunden- oder Besucherverkehrs oder im Rahmen von Veranstaltungen zusammenkommen, dringend empfohlen.
- Die Testpflicht gilt nur noch für Krankenhäuser.
Quelle: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/33._CoBeLVO/220401_33_CoBeLVO.pdf
Weitere Informationen:
Corona-Bekämpfungsverordnungen
Rechtsgrundlagen (Auslegungshilfen, Verordnungen, etc.)
Meldedaten zum Coronavirus in Rheinland-Pfalz