Weltweit
Novellierung des Nachweisgesetzes für Auslandsentsendungen
Seit dem 1. August 2022 gelten im Rahmen des Nachweisgesetzes für Auslandsentsendungen verschärfte Informations- sowie bußgeldrelevante Nachweispflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Mitarbeiter müssen bei Auslandsentsendungen bei einer Dauer von länger als vier aufeinanderfolgenden Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vor der Abreise über Folgendes unterrichtet werden:
- das Land, in dem die Arbeit im Ausland geleistet werden soll und die geplante Dauer der Arbeit
- die Währung, in der die Entlohnung erfolgt
- sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten
- die Angabe, ob eine Rückkehr der Mitarbeiter vorgesehen ist und evtl. unter welchen Bedingungen
Ebenso sind die Mitarbeiter auch über die Vergütung zu unterrichten, die sie nach dem geltenden Recht im Aufnahmestaat beanspruchen dürfen.
Das neue Nachweisgesetz (NachwG) ist hier abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/BJNR094610995.html