Wie wirkt sich die Schließung von Bildungseinrichtungen bzw. die Verschiebung oder Aussetzung der Meisterkurse oder der Fortbildungsseminare wegen des Corona-Virus auf das Meister BAföG (nach AFBG) aus?
a) Fehlzeiten
Nach Auskunft der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier wurde den zuständigen Kreis-/Stadtverwaltungen mitgeteilt, dass bei „pandemiebedingten Schließungen von Schulen oder anderen Bildungseinrichtungen die entsprechende Fehlzeiten bei der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme nach § 9a AFBG außer Betracht bleiben“. Diese Regelung gilt auch, wenn Unterricht über andere technische/digitale Maßnahmen angeboten wird, die den Anforderungen von nach dem AFBG förderfähigem virtuellem oder mediengestütztem Unterricht nicht entsprechen.“
Sind Schulen oder andere Bildungseinrichtungen nicht geschlossen, können Geförderte aber wegen eigener Erkrankung (Corona-Infektion) selbst nicht an der Maßnahme teilnehmen, greifen die üblichen Regelungen des § 7 AFBG und die Maßnahme gilt als unterbrochen wegen Krankheit. Die Förderung wird in diesem Fall bis zu drei Monate weitergeleistet und bei Wiederaufnahme fortgesetzt.
Es sind daher keine Regressansprüche wegen der Fehlzeiten aus diesem Grund zu befürchten.
b) Unterhaltsbeitrag
Bei laufenden Maßnahmen kann der Unterhaltsbeitrag durchgängig – auch während der Corona-bedingten Unterbrechung gewährt werden.
Sollte der Beginn einer Maßnahme in die Schließzeit fallen, verschiebt sich hingegen der Maßnahme-Beginn, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt der Unterhaltsbeitrag gezahlt wird.