Zulassung zur Meisterprüfung

Damit eine Meisterprüfung abgelegt werden kann, muss der/die Bewerber/in von dem zuständigen Meisterprüfungsausschuss zur Prüfung zugelassen werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Frage der Zulassung unbedingt bereits vor dem Beginn der Vorbereitung auf die Meisterprüfung erfolgen sollte.

Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk 

  1. Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
      
  2. Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.

Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung.

Der Meisterprüfung kann man sich auch ohne vorherigen Besuch eines Vorberei­tungs­kurses unterziehen.
Allerdings hat der Besuch eines Vorbereitungs­kurses ohne vorherige Zulassung nicht automatisch die Berechtigung zur Teilnahme an der Prüfung zur Folge.

Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung
  
Der Meisterprüfung muss die Zulassung durch den zuständigen Ausschuss vorausge­hen. Die Anmeldung hierzu erfolgt bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer mit Hilfe eines entsprechen­den Antragsformulars.
Die Zuständigkeit richtet sich in erster Linie nach dem Wohnsitz bzw. dem Ort der Beschäftigung und dem Veranstaltungsort des jeweiligen Meistervorbereitungskurses.

Dem Antrag sind eine Kopie des Personalausweises sowie eine beglaubigte Kopie des Gesellen- oder Ab­schlussprü­fungszeugnisses und evtl. entsprechende Arbeitsnachweise (siehe Pkt. 2) beizufügen.

Außerdem muss der Prüfling erklären, ob er die Meisterprüfung abschnittsweise oder zusammen­hängend ablegen möchte, und ob er bereits eine andere Meisterprüfung begonnen oder sogar schon abgelegt hat.

Fristen für die Anträge auf Zulassung zur Meisterprüfung
  
Anträge auf Zulassung zur Meisterprü­fung sollten bis spätestens zwei Monate vor Kursbeginn bei der Handwerkskam­mer eingereicht werden.
Für Schüler der Meisterschule für Handwerker des Bezirksverban­des Pfalz gelten besondere Bedingungen, die bei der Meisterschule, Tel. 0631 3647-405, erfragt werden können.

Zulassungs- und Prüfungsgebühr  
 
Die Gebühr für die Zulassung und für die Ablegung der Meisterprüfung be­trägt zur Zeit zwischen 620 € und 1227 €. Die Gebühr wird mit der Einladung zur ersten Prüfung fällig.
Mit dieser Gebühr ist auch die Ausfertigung des Meisterbriefes abgedeckt. Bei Teil- oder Wiederho­lungs­prüfungen gelten besondere Gebührensätze.
Im Falle einer nachträglichen Abmeldung von der kompletten Meisterprüfung wird eine Bearbeitungsgebühr fällig.