ELENA-Verfahren offiziell eingestellt

Am 03.12.2011 trat das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Gleichzeitig werden keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten Daten werden unverzüglich gelöscht.

Der Bundestag hatte bereits am 28.09.2011 die Einstellung des Verfahrens über den elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) beschlossen, nachdem sich bereits im Juli 2011 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach eingehender Überprüfung des ELENA-Verfahrens darauf geeinigt hatten, das Verfahren einzustellen.

Als Grund für die Einstellung wird in der Pressemitteilung des BMAS vom 18.07.2011 die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur genannt. Außerdem hätten umfassende Untersuchungen gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten ist, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird.

Seit dem 01.01.2010 waren alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet für jeden Beschäftigten eine monatliche Meldung an die Zentrale Speicherstelle der Sozialversicherungsträger zu senden. Die Bundesregierung hat nun angekündigt, die bisher gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten zu befreien.

Hinweis:
Das ELSTAM-Verfahren (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) ist von der Einstellung des ELENA-Verfahrens nicht betroffen!

Während mit dem ELENA-Verfahren von den Arbeitgebern für sozialversicherungsrechtliche Zwecke Daten erhoben werden sollten, dient das ELSTAM-Verfahren lediglich dazu, die für den Einbehalt von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn erforderlichen Abzugsmerkmale wie Steuerklasse, Kinderfreibeträge und ggf. andere Freibeträge elektronisch zu speichern und dem Arbeitgeber zum Abruf zur Verfügung zu stellen.

  
Stand: Dezember 2011