Meister werden
Das Qualitätssiegel im Handwerk
Gründe für den Meisterbrief? Da gibt es nicht nur einen:
- Selbständigkeit oder Betriebsübernahme
- Lehrlinge ausbilden
- Aufstiegschancen erhöhen
- Zugang zur Hochschule
- Ausdruck von Qualität und Vertrauen
Noch Fragen? Dann rufen Sie uns an:
Rechtsgrundlagen der Meisterprüfung
Die Handwerksordnung, die Meisterprüfungsverfahrensverordnung, die Verordnung über die gemeinsamen Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk, sowie die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil des jeweiligen Handwerks können bei der Geschäftsstelle der Meisterprüfungsausschüsse eingesehen werden.
Zuständigkeit
Für das Prüfungsverfahren und die Abnahme der Prüfung ist der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling
- seinen ersten Wohnsitz hat oder
- in einem Arbeitsverhältnis steht oder
- eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder
- ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbstständig betreibt.
Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Genehmigung zur Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung vor einem örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss erteilen (Freistellung).
Teile der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
Teil I: Die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten
Teil II: Die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im jeweiligen Handwerk
Teil III: Die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse
Teil IV: Die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
Die einzelnen Teile der Meisterprüfung können in beliebiger Reihenfolge zu verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt werden.
Die Meisterprüfung kann dreimal wiederholt werden. Die Wiederholung einzelner Teile der Meisterprüfung ist auch möglich, bevor alle vier Teile der Meisterprüfung abgelegt sind.
Zulassungsvoraussetzungen
Zulassung zur Meisterprüfung
Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
- Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 § oder 51a, Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
- Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.
Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien.
Befreiung von Teilen der Meisterprüfung
Handwerksmeister:
Prüflinge, welche die Meisterprüfung in einem anderen Handwerk bereits bestanden haben, sind von den Teilen III und IV und durch den Meisterprüfungsausschuss auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in gleichartigen Prüfungsfächern ganz oder teilweise zu befreien.
Absolventen von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen:
Prüfungsbewerber, welche die Diplomprüfung oder die Abschlussprüfung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule bestanden haben, können auf Antrag von einzelnen Teilen der Meisterprüfung befreit werden, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung.
Techniker:
Prüfungsbewerber, die Abschlussprüfungen an deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschulen oder Prüfungen vor staatlichen Prüfungsausschüssen mit Prüfungsanforderungen, welche den Anforderungen bei Abschlussprüfungen an deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschulen entsprechen, mit Erfolg abgelegt haben, können von Teil II (Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse) der Meisterprüfung befreit werden, wenn das Arbeitsgebiet des Handwerks dem jeweiligen Fachgebiet der Prüfung entspricht.
Andere Weiterbildungsqualifikationen:
Ausbildereignungsprüfung:
Mit Erfolg abgelegte Prüfungen der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Seemannsgesetz oder dem Bundesbeamtengesetz werden als Voraussetzung für die Befreiung von Teil IV - Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse - der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt.
Geprüfte/r Fachmann/-frau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung oder Geprüfte/r Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung:
Diese Prüfungen werden als Voraussetzung für die Befreiung von Teil III - Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse - der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt.
Kraftfahrzeug - Servicetechniker:
Die bestandene Prüfung auf Grundlage der Fortbildungsregelung vom 15.12.1997 führen zur Befreiung von Teil I der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk.
Anmeldung zur Meisterprüfung
Der Zulassungsantrag muss vor Ablegung des ersten Prüfungsabschnittes der Meisterprüfung bei der Handwerkskammer der Pfalz eingegangen sein. Er gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Meisterprüfung.
Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen als Kopie beizufügen:
- Gesellenbrief oder Facharbeiterzeugnis
In beglaubigter Kopie sind ggf. folgende Unterlagen zu ergänzen:
- Entsprechende Zeugnisse, sofern eine Befreiung von Teilen der Meisterprüfung beantragt werden soll.
- Teilprüfungszeugnisse anderer Kammern.
- Nachweis über Tätigkeiten in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, sofern kein Gesellenbrief vorliegt.
Soweit eine Behinderung vorliegt, werden die besonderen Belange bei der Meisterprüfung berücksichtigt, wenn dies mit dem Prüfungszweck zu vereinbaren ist. Der Nachweis der Behinderung ist bei der Anmeldung zur Prüfung zu führen.
Gebühren und Kosten der Meisterprüfung
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer.
Die Gebühren seit 1. Januar 2016
Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Einladung zur Prüfung.
Weitere Gebühren
Bei Meisterprüfungen, für die von der Handwerkskammer zusätzliche Personal-, Material-, Raum- und Sachkosten geleistet werden, wird die Gebühr entsprechend erhöht.
Kosten, die durch die Abhaltung einer vom Prüfling beantragten Einzelprüfung oder durch die Abnahme der Meisterprüfungsarbeit/Projektarbeit und/oder der Arbeitsprobe/Situationsaufgabe außerhalb des Prüfungstermines oder Prüfungsortes entstehen, sind vom Prüfling der Handwerkskammer zu erstatten.
Der Prüfling muss für anfallende Kosten (z.B. Personal-, Material-, Raum- und Sachkosten) aufkommen, wenn ihm eine Werkstatt zur Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit/Projektarbeit zur Verfügung gestellt wird. Über die voraussichliche Höhe der Kosten wird der Prüfling rechtzeitig unterrichtet.
Die Kosten sind von Beruf zu Beruf unterschiedlich und können die Prüfungsgebühr zum Teil erheblich überschreiten. Der genaue Betrag wird mit der Einladung zur Prüfung bekannt gegeben und in Rechnung gestellt.
Wiederholung der Meisterprüfung
Die jeweilige Gebühr richtet sich nach der Höhe der Meisterprüfungsgebühr.
Gebühr bei Rücktritt
Tritt der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, zurück, so werden 50,-- € für Verwaltungsgebühren berechnet.
Erscheint der Prüfling nicht zum Prüfungstermin bzw. tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat zurück, so ist die Prüfungsgebühr voll zu entrichten.
Einzahlungsbelege der Prüfungsgebühr sind zur Prüfung mitzubringen und auf Verlangen vorzuzeigen. Ist die Zahlung der Prüfungsgebühr am Prüfungstag nicht nachweisbar, ist eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich.
Meistervorbereitungskurse
Wir bieten Vorbereitungskurse auf die Teile III (wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse) und IV (Berufs- und Arbeitspädagogik) sowie Teilzeit-Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Teile I und II der Meisterprüfung in den unter nachfolgendem Link aufgeführten Berufen an.
Die Anmeldung und Teilnahme an einem Vorbereitungskurs beinhaltet noch keineswegs die Berechtigung zur Teilnahme an der Meisterprüfung. Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Bitte beachten Sie die Zulassungsbedingungen zur Meisterprüfung.
Hier finden Sie unser aktuelles Angebot zur Meistervorbereitung:
Meisterprüfungsordnungen
Die Meisterfortbildung vermittelt ein Handwerk in seiner ganzen Theorie und Praxis und das für eine erfolgreiche Selbstständigkeit unverzichtbare Wissen in den Bereichen Betriebswirtschaft, Unternehmensführung und Arbeitspädagogik.
Sie finden die Meisterprüfungsordnungen zum "Download" im Portal "Das bayerische Handwerk"
Die im Internetangebot des "bayerischen Handwerkstages" verfügbaren Meisterprüfungsordnungen sind freundlicherweise für Ihre Verwendung frei gegeben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass wir, wie auch der/die Betreiber des Portals "Das bayerische Handwerk" trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle keine Haftung für die Inhalte externer Links übernehmen können.
Aufstiegsbonus I
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz gewährt Absolventinnen und Absolventen von Meisterprüfungen den Aufstiegsbonus I.
Mit dem Aufstiegsbonus I in Höhe von 1.000 € soll die Bereitschaft, sich beruflich fortzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken, finanziell gewürdigt werden.
Meister-Bafög - Aufstiegsförderung
Finanzierungshilfen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Die Aufstiegsförderung hilft Nachwuchskräften, ihre Vorbereitung auf einen Fortbildungsabschluss zu finanzieren, der ihnen einen beruflichen Aufstieg ermöglicht.
Wer hat Anspruch auf Förderung?
Handwerker, Techniker und Fachkräfte, die sich zu Handwerks- oder Industriemeistern, Fachkaufleuten oder Betriebswirten weiterqualifizieren wollen, können für die Vorbereitung auf ihren Fortbildungsabschluss auf Antrag staatliche Förderung erhalten.
Die Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z.B. Hochschulabschluss).
Vorausgesetzt:
Sie haben z.B. eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannte Ausbildung abgeschlossen.
Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss rechtlich geregelt sein und über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.
Wer diese gesetzlichen Voraussetzungen und bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen erfüllt, hat jetzt einen individuellen Rechtsanspruch auf die Förderung. Eine Altersbeschränkung besteht nicht.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Förderungsfähige Voll- oder Teilzeitmaßnahmen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Fortbildungsmaßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Maßnahmeabschnitten ist die Gesamtdauer aller Abschnitte maßgebend.
- Förderungshöchstdauer 36 Monate für Vollzeitfortbildungen und 48 Monate für Teilzeitmaßnahmen.
- Bei Vollzeitmaßnahmen müssen wöchentlich an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.
- Teilzeitmaßnahmen müssen innerhalb von vier Jahren abschließen. Die Lehrveranstaltungen dürfen innerhalb von 8 Monaten nicht weniger als 150 Unterrichtsstunden umfassen.
- Eine weitere Fortbildungsmaßnahme kann gefördert werden, wenn der Zugang zu dieser Maßnahme erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach dem AFBG geförderten Maßnahme eröffnet wird.
Welche Leistungen kommen in Betracht?
Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 15.000 € vorgesehen.
Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 40%, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen.
Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 2.000 € (40% Zuschuss, Restbetrag Bankdarlehen) gefördert.
Der Staat unterstützt Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen:
- bis zu 768 € für Alleinstehende ohne Kind; (davon 333 € Zuschuss, 435 € Darlehen)
- bis zu 1.003 € für Alleinstehende mit einem Kind; (davon 462 € Zuschuss, 541 € Darlehen)
- bis zu 1.003 € für Verheiratete; (davon 438 € Zuschuss, 565 € Darlehen)
- bis zu 1.238 € für Verheiratete mit einem Kind; (davon 580 € Zuschuss, 658 € Darlehen)
- bis zu 1.473 € für Verheiratete mit zwei Kindern; (davon 709 € Zuschuss, 764 € Darlehen)
- 235 € für jedes weitere Kind, der zu 55 Prozent bezuschusst wird
- Alleinerziehende können einen Zuschuss in Höhe von 130 € für die notwendigen Kosten der Kinderbetreuung erhalten, wobei das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf
Die Förderung hängt vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers und seines Ehepartners ab.
Einkommensfreibeträge des Teilnehmers
- 290 € plus
- 570 € für den Ehegatten
- 520 € pro Kind
Einkommensfreibeträge des Ehegatten
- 1.140 € plus
- 520 € je Kind
Das Vermögen der Teilnehmer wird auf den Unterhaltssicherungsbetrag angerechnet, soweit es die folgende Freibeträge übersteigt:
- 45.000 € für den Teilnehmer
- 2.100 € für den Ehegatten
- 2.100 € je Kind der Teilnehmer
Wie zahlt man das Darlehen zurück?
Der Anspruchsberechtigte schließt mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen privatrechtlichen Darlehensvertrag. Der Berechtigte kann sich dabei auch für ein geringeres Darlehen entscheiden, als ihm nach dem Förderungsbescheid zusteht. Das Darlehen ist nach Ende der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, maximal jedoch nach sechs Jahren, innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 € zu tilgen. Die Absolventen der Fortbildungsmaßnahme können ab dem Beginn ihrer Rückzahlungspflicht zwischen einem festen und einem variablen Zins wählen, der in der Regel erheblich unter dem marktüblichen Zinssatz liegt. Der variable Zins wird jährlich am 1. April und am 1. Oktober für jeweils ein halbes Jahr festgelegt. Er richtet sich nach dem "European Interbank Offered Rate" (EURIBOR), zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags. Darüber hinaus wird ab Beginn der Rückzahlungspflicht ein Zuschlag zum Ausgleich der Ausfallrisiken erhoben.
Das Darlehen kann in Teilbeträgen von vollen 500 € auch vorzeitig zurückgezahlt werden.
Das Darlehen kann auch vorzeitig in einer Summe zurückgezahlt werden.
Sonderkonditionen wie z.B. einen Teilerlass gibt es aber nicht.
Bestehen Geförderte die Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme werden Ihnen für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab dem 01.08.2016 beginnen, auf Antrag 40% des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren erlassen.
Existenzgründungserlass
Gründen oder übernehmen Geförderte nach bestandener Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz oder erweitern einen bestehenden Gewerbebetrieb und tragen sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, werden auf Antrag folgende Erlasse des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt:
- 33 Prozent, wenn ein zusätzlicher Auszubildender oder eine zusätzliche Auszubildende eingestellt
wurde, dessen oder deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht, - 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder
deren sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten besteht,
- 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Beschäftigungsvoraussetzungen nach den Nummern 1) und 2) erfüllt sind.
Entscheidend ist, dass das Unternehmen seit mindestens einem Jahr geführt wird und es sich um neue dauerhaft angelegte Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse handelt, die ungekündigt fortbestehen.
Die Beschäftigungsverhältnisse müssen bei Beantragung des Darlehensteilerlasses zudem noch bestehen.
Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens erlassen werden.
Wo beantragt man die Aufstiegsförderung?
Ansprechpartner für die Antragstellung sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten. (Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung)
Ihr Ansprechpartner
Weitere Informationen...
Nachfolgende Praxisbeispiele sollen Interessierten Anhaltspunkte für die Einschätzung ihrer persönlichen Förderung geben.
Meister-BAföG - Beispielrechnungen
Merkblätter, Informationen und Formulare zur Meistervorbereitung
Sie finden hier wichtige Informationen und Formulare der Handwerkskammer der Pfalz zur Meistervorbereitung.
Die PDF-Formulare können Sie "online" ausfüllen, lokal auf Ihrem Rechner speichern, ausdrucken und von allen Beteiligten unterschrieben an uns senden oder bei Ihrem Besuch mitbringen.